Satzung

Kulturverein Ilsede e. V.

(Stand: 15.03.2018)

 

§ 1

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Kulturverein Ilsede e. V.“

Er hat seinen Sitz in Ilsede und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein tritt für nachstehende Ziele ein:

• Durchführung von kulturellen Veranstaltungen

• Erhöhung der kulturellen Attraktivität der Gemeinde Ilsede

• Pflege des Heimatgedankens

• Mitwirkung auf dem Gebiet der Kulturpflege überhaupt.

 

(2) Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

und ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.

 

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand (§ 10 Abs. 1).

 

§ 5

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet

• durch Tod

• bei juristischen Personen durch Auflösung

• Austrittserklärung

• Ausschluss

 

(2) Der Austritt kann nur zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres erfolgen und muss spätestens zwei Monate vorher schriftlich erklärt werden.

 

(3) Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes (§ 10 Abs. 1) aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es dem Vereinszweck und den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder mit seinem Beitrag (§ 7 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung.

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Mitgliederversammlungen und deren Wahlen teilzunehmen.

 

(2) Nach Lage der finanziellen Verhältnisse werden den Mitgliedern (natürliche Personen)

für Veranstaltungen des Kulturvereins Vergünstigungen gewährt.

 

(3) Die Mitglieder verpflichten sich, den Zweck des Kulturvereins zu fördern.

 

§ 7

Aufbringung der Mittel und Beteiligung

 

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und bei Bedarf Eintrittsgelder.

 

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstands (§ 10 Abs. 1) von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

(3) Über die Höhe der Eintrittsgelder entscheidet der Vorstand (§ 10 Abs. 1).

 

(4) Von der Gemeinde Ilsede soll ein jährlicher Zuschuss zur Unterstützung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins

und dessen Verwaltungsaufgaben angefordert werden. Weitere Unterstützungen werden

zwischen der Gemeinde Ilsede und dem Verein geregelt.

 

§ 8

Organe und Geschäftsjahr

 

(1) Die Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung (§ 9)

der Vorstand (§ 10 Abs. 1).

 

(2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ.

Sie wird vom Vorstand (§ 10 Abs. 1) nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder einberufen und soll mindestens einmal jährlich innerhalb der ersten drei Monate im Jahr stattfinden.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern durch einfachen Brief unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung zugestellt wurde. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand (§ 10 Abs. 1) schriftlich zugegangen sein.

 

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

die Wahl der Vorstandsmitglieder (§ 10 Abs. 1 und Abs. 3)

die Wahl der Kassenprüfer

die Entlastung des Vorstands (§ 10 Abs. 1)

die Festsetzung der Beiträge

die Satzungsänderungen

die Ernennung von Ehrenmitgliedern

das Kulturprogramm als Rahmenprogramm (§ 2 Abs. 1)

die Auflösung des Vereins.

 

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

 

§ 10

(1) Der Vorstand besteht aus:

- dem/r Vorsitzenden,

- seinem/r Stellvertreter/in,

- dem/r Schatzmeister/in und

- dem/r Geschäftsführer/in.

 

(2) Der Vorstand nach Abs. 1 ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung nach außen nehmen zwei Vorstands-mitglieder wahr. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied (Abs. 1) mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.

 

(3) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied (Abs. 1 und Abs. 4) vorzeitig aus, so ist der Vorstand (Abs. 1) berechtigt, kommissarisch ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitglieder-versammlung zu bestellen.

 

(4) Der Vorstand (Abs. 1) kann um bis zu sieben Beisitzer zur Unterstützung der Arbeit des Vorstands erweitert werden. Weitere Mitarbeiter können bei Bedarf durch den Vorstand (Abs. 1) berufen werden.

 

(5) Die Vorstandsmitglieder und Beisitzer (Abs. 1 und Abs. 4) werden für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt, bleiben jedoch darüber hinaus bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

 

(6) Die Mitglieder des Vorstands (Abs. 1 und 4) sind unentgeltlich tätig. Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen für den Verein.

 

(7) Die Mitglieder des Vorstands (Abs. 1) können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand Vergütungen erhalten.

Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Über den Personenkreis und die Höhe entscheidet der Vorstand (Abs. 1).

 

(8) Der Vorstand (Abs. 1) führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

 

(9) Der Vorstand (Abs. 1 und Abs. 4) ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von einer Woche vom/ von der Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in so oft es die Geschäftslage erfordert einzuberufen. Die Ladungsfrist kann in begründeten Ausnahmefällen verkürzt werden.

 

(10) Beschlüsse des Vorstands (Abs. 1 und Abs.4) werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschlussantrag abgelehnt.

 

§ 11

Niederschriften

 

(1) Über die Sitzungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die vom/ von der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen sind.

 

(2) Die Niederschriften sind durch die jeweiligen Organe zu genehmigen.

 

§ 12

Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ilsede, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung kultureller Aufgaben zu verwenden hat.

 

§ 13

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 30. Januar 2014 in Kraft und ersetzt die Satzung des Vereins in der Fassung vom 30. Januar 1997.

 

Ilsede, den 30.01.2014

 

Kulturverein Ilsede e. V.

 

Manfred Unruh

Vorsitzender

 

Achim Holstein

Geschäftsführer